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§ 14 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Aufgabe

§ 14

Aufgabe der ÖBB-Produktion GmbH ist insbesondere die Erbringung von Traktions- und Serviceleistungen für und im Zusammenhang mit anderen Eisenbahnunternehmen; weiters können auch Verschubleistungen erbracht werden.

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