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§ 13 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

3. Hauptstück

ÖBB-Produktion GmbH Gründung und Errichtung

§ 13

(1) Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Traktion Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Traktion GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, wobei die genannten Gesellschaften zu einem wirtschaftlich zweckmäßigen Verhältnis an der ÖBB-Traktion GmbH beteiligt sind. Für die Dauer ihrer beherrschenden Beteiligung an der ÖBB-Traktion GmbH haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG eine einvernehmliche Beauftragung der ÖBB-Traktion GmbH vorzunehmen und für eine einvernehmliche Geschäftsführung der ÖBB-Traktion GmbH zu sorgen.

(2) Der Firmenwortlaut der „ÖBB-Traktion Gesellschaft mbH“ lautet mit der Eintragung der Änderung ins Firmenbuch „ÖBB-Produktion Gesellschaft mbH“.

(3) Die Vereinigung sämtlicher Anteile an der ÖBB-Produktion Gesellschaft mbH, im Folgenden als ÖBB-Produktion GmbH bezeichnet, bei der ÖBB-Personenverkehr AG, bei der Rail Cargo Austria AG, oder bei einer Kapitalgesellschaft, an der diese oder eine dieser beiden beherrschend beteiligt ist, sowie die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der ÖBB-Produktion GmbH oder wesentlicher Teile davon, gleichgültig ob im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge (beispielsweise durch Spaltung oder Verschmelzung) auf eine der zuvor bezeichneten Gesellschaften, sind zulässig.

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