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§ 38 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Erste Organe

§ 38

(1) Der Verwaltungsrat hat seine Tätigkeit mit 1. Oktober 1992 aufzunehmen und bis 1. Juli 1993 insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Erlassung einer Geschäftsordnung,
  2. 2. Ausschreibung des Vorstands und Vorsorge für eine zeitgerechte Besetzung des Vorstands,
  3. 3. Einsetzung der Fachausschüsse,
  4. 4. Erstellung des Finanzplans der AMA für das Restgeschäftsjahr 1992 und das Geschäftsjahr 1993 und
  5. 5. Erlassung von Verordnungen, soweit diese für die Durchführung von Aufgaben der AMA ab 1. Juli 1993 erforderlich sind.

(2) Der Vorstand hat nach Möglichkeit seine Tätigkeit mit 1. Jänner 1993 aufzunehmen und dabei insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Einstellung des erforderlichen Personals,
  2. 2. Vorkehrung für die Übernahme der Dienstnehmer des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds,
  3. 3. Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten und Ausstattung der AMA.

(3) Der Verwaltungsaufwand, der aus der provisorischen Tätigkeit im Jahr 1992 und im 1. Halbjahr 1993 entsteht, ist aus Verwaltungskostenbeiträgen des Milchwirtschaftsfonds im Ausmaß von 60 vH und aus Verwaltungskostenbeiträgen des Getreidewirtschaftsfonds im Ausmaß von 40 vH zu tragen.

(4) Ab 1. Juli 1993 ist der Verwaltungsrat für die in § 12 genannten Aufgaben zuständig.