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§ 36 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Überleitungsbestimmungen

§ 36

(1) Soweit das Marktordnungsgesetz 1985 die Regionalkommission mit Vollziehungsaufgaben betraut, geht diese Zuständigkeit ab dem 1. Juli 1993 auf geeignete Bedienstete der AMA oder auf von der AMA hiefür beauftragte Sachverständige über.

(2) Soweit Abschnitt D des Marktordnungsgesetzes 1985 dem Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds besondere Aufgaben – insbesondere die Vorlage bestimmter Unterlagen – zuweist, sind diese ab 1. Juli 1993 von dem für den Geschäftsbereich Milch und Milchprodukte nach der Geschäftsordnung zuständigen Vorstandsmitglied der AMA wahrzunehmen.

(3) Soweit das Viehwirtschaftsgesetz 1983 die Kommission zur Beauftragung von Sachverständigen ermächtigt, tritt die AMA in die Rechte und Pflichten bestehender diesbezüglicher Verträge ab dem 1. Juli 1993 ein.

(4) Die AMA hat ab dem 1. Juli 1993 dem Milchwirtschaftsfonds, dem Getreidewirtschaftsfonds und dem Mühlenfonds für die Erstellung der Schlußbilanzen sowie für die Abwicklung der erforderlichen Sitzungen und für die Betreuung sonstiger Angelegenheiten geeignete Dienstnehmer ihres Büros zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Fachausschüsse, der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder haben nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit nach der Geschäftsordnung auch über jene Fälle zu entscheiden, die vor dem 1. Juli 1993 beim Milchwirtschaftsfonds, beim Getreidewirtschaftsfonds, beim Mühlenfonds und bei der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission anhängig gemacht, jedoch noch nicht entschieden worden sind.

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