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§ 35 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Übernahme von Dienstnehmern

§ 35

Die AMA setzt die Rechte und Pflichten des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds gegenüber den aktiven Dienstnehmern und den Empfängern von Zusatzpensionen ab 1. Juli 1993 fort. Die Funktionen in den Fonds, die die Dienstnehmer bisher ausgeübt haben, erlöschen am 30. Juni 1993. Die AMA hat vor dem 1. Juli 1993 die notwendigen Vorkehrungen für die Besetzung der erforderlichen Funktionen zu treffen. Die AMA ist befugt, bereits vor dem 1. Juli 1993 Personal von den oben genannten Fonds zu übernehmen und, soweit dies insbesondere zur Abwicklung der vorübergehenden Geschäftsführung der AMA erforderlich ist, Personal aufzunehmen.