Verlautbarungen
§ 32.
(1) Die AMA hat Verordnungen in Verlautbarungsblättern kundzumachen. Diese sind im Internet unter der Angabe www.ama.at zur Abfrage bereit zu halten. Die im Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2003, enthaltenen Vorgaben zur Sicherung der Authentizität und Integrität sowie Zugang gelten sinngemäß.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40244459
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