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§ 32 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Verlautbarungen

§ 32.

(1) Die AMA hat Verordnungen in Verlautbarungsblättern kundzumachen. Diese sind im Internet unter der Angabe www.ama.at zur Abfrage bereit zu halten. Die im Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2003, enthaltenen Vorgaben zur Sicherung der Authentizität und Integrität sowie Zugang gelten sinngemäß.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40244459

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