Übernahme von Aufträgen
§ 28b.
Die AMA ist berechtigt, bei Abdeckung der auftretenden Kosten Dienstleistungen im Auftrag Dritter zu übernehmen, soweit diese Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit anderen von der AMA zu vollziehenden Aufgaben stehen. Die nähere Ausgestaltung dieses Dienstleistungsverhältnisses, insbesondere auch die Frage der Kostenabgeltung, ist zwischen AMA und Auftraggeber durch vertragliche Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40250012
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