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§ 28a AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.1995

Gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen

§ 28a

Die AMA kann, soweit von den Ländern für gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen Geldmittel bereitzustellen sind, auf Ersuchen der Länder bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungsmaßnahmen die Auszahlung von Landesmitteln gemeinsam mit den Bundesmitteln abwickeln.