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§ 21l AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Strafbestimmung

§ 21l.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

  1. 1. seinen Verpflichtungen gemäß § 21g Abs. 1 oder § 21h Abs. 1 nicht nachkommt oder
  2. 2. eine Prüfung, Besichtigung oder Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet oder sonst einer Verpflichtung gemäß § 21k nicht nachkommt oder
  3. 3. durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß der Beitrag ganz oder teilweise nicht entrichtet wird.

(2) Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2a) Für Bestrafungen gemäß Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Beitragsschuldner seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Beitragsschuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

(3) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieses Abschnitts anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40089464