§ 10
(1) Die Bewerber haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie haben keine Parteistellung.
(2) Nach der Bestellung eines Bewerbers zu einem Vorstandsmitglied hat der Verwaltungsrat alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
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