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GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 0

GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor

Kurztitel

GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 36/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER EINE BEIHILFENDISZIPLIN AUF DEM STAHLSEKTOR

StF: BGBl. Nr. 36/1992 (NR: GP XVIII RV 123 AB 229 S. 37 . BR: AB 4115 S. 544 .)

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen A und B sowie Note namens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird genehmigt.

Ratifikationstext

Ein gleichlautendes Schreiben, mit dem die Zustimmung der österreichischen Seite bestätigt wird, wurde am 24. September 1991 von Ministerialrat Mag. Josef Mayer an den Deputy United States Trade Representative, Mr. S. Linn Williams, gerichtet.

Die Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. Oktober bzw. 5. November 1991 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 mit 5. November 1991 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

KONSENS

In den Verhandlungen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (im folgenden die „USA“ genannt) einerseits und der Regierung der Republik Österreich (im folgenden „Österreich“ genannt) andererseits über den Handel mit Stahlerzeugnissen sind die beiden Parteien wie folgt übereingekommen:

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