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Art. 2 § 18 VerssG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Strafbestimmungen

§ 18.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. 1. mit Geldstrafe bis zu 14 530 Euro, wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund des § 2 Z 3 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;
  2. 2. mit Geldstrafe bis zu 72 600 Euro, wer
  1. a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Z 1 und 2 zuwiderhandelt;
  2. b) vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß §§ 2 Z 1 und 7 Abs. 1 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach lit. a zu bestrafen ist.

(1a) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß diesem Bundesgesetz vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß § 6 begangen wurde.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren und Einrichtungen (§ 2 Z 1 und 2), die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR40187114