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Anlage 4 Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1995

Anlage 4

(§ 3c)

ANHANG III

ANFORDERUNGEN AN BEFÜLLUNGSANLAGEN UND LAGERTANKS IN TANKSTELLEN SOWIE IN AUSLIEFERUNGSLAGERN, IN DENEN DÄMPFE ZWISCHENGELAGERT WERDEN

Dämpfe, die bei der Umfüllung von Ottokraftstoff in Tankstellen-Lagertanks und Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen verdrängt werden, müssen durch eine dampfdichte Verbindungsleitung in das bewegliche Behältnis, mit dem der Ottokraftstoff angeliefert wird, zurückgeführt werden. Eine Befüllung darf nur vorgenommen werden, wenn diese Vorrichtungen angebracht sind und ordnungsgemäß funktionieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007181

Dokumentnummer

NOR12087105

alte Dokumentnummer

N5199552729J

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