§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler, Verordnung BGBl. Nr. 21/1976, tritt – unbeschadet Abs. 3 – mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen, die gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.
Schlagworte
Waffenhändler
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10007170
Dokumentnummer
NOR12077936
alte Dokumentnummer
N5199115910J
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