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§ 4 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4.

(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10007125

Dokumentnummer

NOR12077409

alte Dokumentnummer

N5199110887X

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