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Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1990

§ 0

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Polen)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 643/1990

Inkrafttretensdatum

01.12.1990

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER INFORMATIONSAUSTAUSCH UND ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DER NUKLEAREN SICHERHEIT UND DES STRAHLENSCHUTZES

StF: BGBl. Nr. 643/1990 (NR: GP XVII RV 1292 AB 1424 S. 149 . BR: AB 3972 S. 533 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 8 Abs. 1 wurden am 9. April bzw. 18. September 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 mit 1. Dezember 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik Polen – im folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet – sind

in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 weiter zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit durch Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes für den Schutz der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt vor Strahlengefahren von Bedeutung ist,

unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen *), insbesondere seines Artikels 9, und der bestehenden Prinzipien der Zusammenarbeit in der Internationalen Atomenergie-Organisation,

im Bestreben, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes zu stärken,

wie folgt übereingekommen:

_________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988

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