Artikel 1
Dieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie in Artikel 1 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen angeführt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 1
Dieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie in Artikel 1 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen angeführt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)