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Artikel 1 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1990

Artikel 1

Dieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie in Artikel 1 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen angeführt sind.

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