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§ 1 Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1990

Standesgemäßes Verhalten

§ 1

Das konzessionierte Gewerbe eines Technischen Büros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz „Beratende Ingenieure“ genannt, haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten (§ 2) zu unterlassen.

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