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§ 36c PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

§ 36c.

(1) Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für Pensionskassen.

(2) Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2016/2341 angeführter, sowie für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführter Informationen, sofern diese von Pensionskassen übermittelt werden.

(3) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40275771

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