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§ 37 PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Insolvenz

§ 37.

(1) Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.

(2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Insolvenzordnung ist anzuwenden.

(4) Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung).

(5) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40119888

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