zum Bezugszeitraum vgl. § 51 Abs. 46
Übermittlung von Informationen für das ESAP
§ 36b.
(1) Die Informationen gemäß § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 4 sind in einem datenextrahierbaren Format oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 63a Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format an die jeweilige ESAP‑Sammelstelle zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
- 1. alle Namen der Pensionskasse, auf die sich die Informationen beziehen,
- 2. die Rechtsträgerkennung der Pensionskasse gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859 ,
- 3. die Größenklasse der Pensionskasse gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859 ,
- 4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 ,
- 5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
- 6. weitere Angaben aufgrund eines gemäß Art. 63a Abs. 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen technischen Durchführungsstandards.
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 2 sind Pensionskassen verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
(3) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 4 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40275770
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