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§ 36b PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 51 Abs. 46

Übermittlung von Informationen für das ESAP

§ 36b.

(1) Die Informationen gemäß § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 4 sind in einem datenextrahierbaren Format oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 63a Abs. 5 der Richtlinie  (EU) 2016/2341 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format an die jeweilige ESAP‑Sammelstelle zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:

  1. 1. alle Namen der Pensionskasse, auf die sich die Informationen beziehen,
  2. 2. die Rechtsträgerkennung der Pensionskasse gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859 ,
  3. 3. die Größenklasse der Pensionskasse gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859 ,
  4. 4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 ,
  5. 5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
  6. 6. weitere Angaben aufgrund eines gemäß Art. 63a Abs. 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen technischen Durchführungsstandards.

(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 2 sind Pensionskassen verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

(3) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 4 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40275770

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