EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018
Grundsätze der Vergütungspolitik
§ 11g.
- 1. den Vorstand,
- 2. die Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und
- 3. andere Mitarbeiter der Pensionskasse, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Pensionskasse oder der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften hat,
- eine Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Größe und internen Organisation der Pensionskasse und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(2) Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik hat die Pensionskasse folgende Grundsätze anzuwenden:
- 1. Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der Pensionskasse insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der Pensionskasse bei;
- 2. die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Einklang;
- 3. die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
- 4. die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen und Vorschriften der Pensionskasse unvereinbar sind;
- 5. die Vergütungspolitik gilt für die Pensionskasse selbst und für die Dienstleister gemäß § 11h, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/65/EG , 2009/138/EG , 2011/61/EU , 2013/36 EU oder 2014/65/EU fallen.
(3) Die Pensionskasse legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft und aktualisiert sie mindestens alle drei Jahre. Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung unterliegen klaren, transparenten und effizienten Regeln. Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes vorsieht, veröffentlicht die Pensionskasse Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40209162
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)