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§ 11h PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Übertragung von Aufgaben an Dritte

§ 11h.

(1) Die Pensionskasse ist berechtigt, eine oder mehrere Tätigkeiten an Dritte (Dienstleister) zu übertragen, die im Auftrag der Pensionskasse tätig werden. Die gesamte Übertragung aller Tätigkeiten ist nur an eine andere Pensionskasse oder eine Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zulässig.

(2) Die Pflichten der Pensionskasse gemäß diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen und die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Pensionskasse haftet zwingend für das Verhalten des Dienstleisters wie für ihr eigenes Verhalten gemäß § 1313a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.

(3) Die Übertragung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der Pensionskasse und des Dienstleisters genau festlegen.

(4) Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Übertragung von Schlüsselfunktionen an Dienstleister ist der FMA schriftlich anzuzeigen, bevor die Vereinbarung gemäß Abs. 3 wirksam wird. Die Pensionskasse hat alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Pensionskasse hat die vom Dienstleister erbrachten Dienstleistungen angemessen zu überwachen.

(6) Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist nicht zulässig, wenn

  1. 1. die Qualität des Unternehmensführungssystems der Pensionskasse beeinträchtigt wird,
  2. 2. das operationelle Risiko übermäßig gesteigert wird,
  3. 3. die FMA die Einhaltung der Verpflichtungen der Pensionskasse nicht ausreichend überwachen kann oder
  4. 4. die Durchführung der Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte gefährdet wird.

(7) Die Pensionskasse hat in der Vereinbarung gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass sie selbst und die FMA vom Dienstleister jederzeit Informationen über die ausgelagerten Tätigkeiten erhält.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209163

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