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§ 33i PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Transparenz und Verantwortlichkeit

§ 33i.

Die FMA hat folgende Informationen auf ihrer Internetseite offenzulegen und laufend zu aktualisieren:

  1. 1. Die im Bereich der Pensionskassenaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien sowie die Nichtanwendung der Art. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/2341 ;
  2. 2. Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß § 33h;
  3. 3. aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten zur Anwendung des Aufsichtsrahmens;
  4. 4. Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und –tätigkeiten;
  5. 5. die Vorschriften, die bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Haupttätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209187

Stichworte