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§ 34 PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 34.

Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Pensionskasse einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 11 BWG ist anzuwenden.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209149