EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018
Zusammenarbeit mit der EIOPA
§ 33g.
(1) Die FMA hat mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie (EU) 2016/2341 oder in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist.
(2) Die FMA hat der EIOPA folgendes mitzuteilen:
- 1. Jede Eintragung in das Register gemäß § 8 Abs. 4;
- 2. jede Zurücknahme der Konzession gemäß § 10 Abs. 1;
- 3. jede Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß § 33 Abs. 4 Z 4.
(3) Die FMA hat die EIOPA über die nationalen Aufsichtsvorschriften, die für Pensionskassen relevant sind, aber nicht unter die in § 11b Abs. 4 Z 1 und 2 genannten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften fallen, zu unterrichten und diese Information regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu aktualisieren.
(4) Die FMA hat die EU-Kommission und die EIOPA über erhebliche Schwierigkeiten zu unterrichten, die sich im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit über die Pensionskassen aus der Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 ergeben.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018
Schlagworte
Amtshilfe
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40209148
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