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§ 33f PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten

§ 33f.

(1) Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Pensionskassen den für die Beaufsichtigung der Pensionskassen oder Einrichtungen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgende Gegenstände betreffen:

  1. 1. Konzessionen, Zweigstellen und Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
  2. 2. Aktionäre, Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Pensionskasse;
  3. 3. den von der FMA bewilligten Geschäftsplan in Bezug auf jene Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat verwaltet werden;
  4. 4. Eigenmittelerfordernis und Eigenmittel der Pensionskasse;
  5. 5. den Jahresabschluss der Pensionskasse sowie die Rechenschaftsberichte jener Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat verwaltet werden;
  6. 6. Wahrnehmungen und Maßnahmen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 33 und 33a;
  7. 7. Strafverfahren gemäß § 46a Abs. 1.

(2) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über die Tätigkeit von Pensionskassen in Mitgliedstaaten und die Lage von Einrichtungen, die in Österreich tätig sind, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen oder im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.

(3) Wird einer Pensionskasse die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, auf Vorschlag der FMA im Rahmen des Abs. 1 sowie der §§ 11a, 11b, 33c und 33d Abkommen mit zuständigen Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Einrichtungen und Pensionskassen schließen.

(5) Wenn die FMA von einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats vertrauliche Informationen erhält, darf sie diese nur für Zwecke der Überwachung und Beaufsichtigung einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 verwenden. Eine Offenlegung dieser Informationen ist nur zulässig, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats dieser ausdrücklich zugestimmt hat und nur für den in der Zustimmung genannten Zweck.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209147

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