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§ 33b PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2005

Solvabilitäts- und Sanierungsplan

§ 33b.

(1) Verfügt eine Pensionskasse nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 7 erforderlichen Ausmaß, so hat sie der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse („Solvabilitätsplan“) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass eine Pensionskasse in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß § 7 erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat sie von der Pensionskasse die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.

(2) Hat die FMA auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung der Pensionskasse voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan, dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung droht, so kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich zu einem Solvabilitätsplan verlangt werden.

(3) Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2 sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben:

  1. 1. die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen der Pensionskasse,
  2. 2. die voraussichtliche Entwicklung der geschäftsplanmäßigen Verwaltungskostenrückstellung,
  3. 3. die voraussichtliche Entwicklung der Mindestertragsrücklage,
  4. 4. die voraussichtlichen Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3,
  5. 5. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.

(4) Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag die freie Verfügung über die Vermögenswerte der Pensionskasse einzuschränken oder zu untersagen, wenn

  1. 1. keine ausreichende Vorsorge für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gebildet wurde oder
  2. 2. die Voraussetzungen nach Abs. 1 erster Satz vorliegen und infolge der außergewöhnlichen Umstände zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Lage der Pensionskasse weiter verschlechtern wird.

(5) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Abs. 4 eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die Pensionskasse über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag nicht gefährdet.

(6) Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Pensionskassenleistungen die freie Verfügung der Pensionskasse über die Vermögenswerte einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einzuschränken oder zu untersagen, wenn

  1. 1. keine ausreichende Deckungsrückstellung für die Gesamtheit der in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen gebildet wurde oder
  2. 2. keine ausreichenden Vermögenswerte zur Bedeckung der Deckungsrückstellung dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft geschaffen wurden.

(7) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Abs. 6 eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die Pensionskasse über die Vermögenswerte dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Gesamtheit der in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen nicht gefährdet.

(8) Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40062627

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