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Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1988

Artikel 5

Die österreichische Bundesregierung bezahlt die Bezüge der österreichischen Fachkräfte für ihre Dienstleistungen in Tansania im Rahmen dieses Abkommens und trägt deren internationale Reisekosten.

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