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Artikel 1 Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1989

Artikel 1

Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin OKA, Oberösterreichische Kraftwerke AG „30 kV-Trafostation und 30 kV-Leitungseinbindung Unterach Arzneimittelfabrik“ vorzunehmen.

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