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Artikel 9 Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1989

Artikel 9

Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht geeignete Maßnahmen einschließlich der Verhaftung, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen werden den Staaten, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 zu begründen, und soweit angebracht allen anderen betroffenen Staaten unverzüglich notifiziert.

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