Artikel 2A
(1) Jeder Vertragsstaat wird ein geeignetes System des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen unter seiner Hoheitsgewalt schaffen, durchführen und aufrechterhalten mit dem Ziel,
- a) Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen;
- b) die Ergreifung umgehender und umfassender Maßnahmen zur Lokalisierung und gegebenenfalls Wiederbeschaffung von abhanden gekommenem oder gestohlenem Kernmaterial zu gewährleisten; befindet sich das Material außerhalb seines Hoheitsgebiets, so verfährt der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Artikel 5;
- c) Kernmaterial und Kernanlagen vor Sabotageakten zu schützen und
- d) die radiologischen Folgen von Sabotageakten zu mildern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(2) Bei der Durchführung des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat
- a) einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung des physischen Schutzes schaffen und aufrechterhalten,
- b) eine zuständige Behörde oder zuständige Behörden einrichten oder bestimmen, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollziehung verantwortlich ist beziehungsweise sind, und
- c) sonstige geeignete Maßnahmen treffen, die für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen erforderlich sind.
(3) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 wendet jeder Vertragsstaat unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens die folgenden Grundsätze des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen an, soweit dies sinnvoll und durchführbar ist:
GRUNDSATZ A: Verantwortung des Staates
Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Staates liegt allein bei diesem Staat.
GRUNDSATZ B: Verantwortung während des internationalen Transports
Die Verantwortung eines Staates für die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes von Kernmaterial erstreckt sich so lange auf den internationalen Transport dieses Materials, bis die Verantwortung gegebenenfalls einem anderen Staat ordnungsgemäß übertragen wird.
GRUNDSATZ C: Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung
Der Staat ist verantwortlich für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Rahmens für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung des physischen Schutzes. Dieser Rahmen soll die Schaffung anzuwendender Vorschriften für den physischen Schutz vorsehen und ein System zur Bewertung und Bewilligung oder sonstige Verfahren zur Erteilung von Ermächtigungen enthalten. Dieser Rahmen soll ein System zur Überprüfung von Kernanlagen und des Nukleartransports enthalten, um feststellen zu können, ob anzuwendende Vorschriften und die Bestimmungen der Bewilligung oder des sonstigen Ermächtigungsdokuments eingehalten werden und um Maßnahmen zur Durchsetzung der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen, einschließlich wirksamer Sanktionen, festzulegen.
GRUNDSATZ D: Zuständige Behörde
Der Staat soll eine zuständige Behörde errichten oder bestimmen, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollziehung verantwortlich ist und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Staat soll Maßnahmen treffen, um die tatsächliche Unabhängigkeit zwischen den Aufgaben der zuständigen Behörde des Staates und den Aufgaben anderer Stellen, die für die Förderung oder Nutzung von Kernenergie verantwortlich sind, zu gewährleisten.
GRUNDSATZ E: Verantwortung des Bewilligungsinhabers
Die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der verschiedenen Elemente des physischen Schutzes innerhalb eines Staates sollen klar festgelegt werden. Der Staat soll sicherstellen, dass die Verantwortung für die Durchführung des physischen Schutzes von Kernmaterial oder Kernanlagen in erster Linie bei den jeweiligen Bewilligungsinhabern oder Inhabern anderer Ermächtigungsdokumente (zum Beispiel Betreibern oder Versendern) liegt.
GRUNDSATZ F: Sicherungskultur
Alle an der Durchführung des physischen Schutzes beteiligten Organisationen sollen der Sicherungskultur, ihrer Entwicklung und Aufrechterhaltung, welche für die wirksame Durchführung des physischen Schutzes in der gesamten Organisation erforderlich sind, den gebührenden Vorrang einräumen.
GRUNDSATZ G: Bedrohung
Der physische Schutz in einem Staat soll auf der Grundlage der aktuellen Bedrohungsbewertung des Staates durchgeführt werden.
GRUNDSATZ H: Abgestufter Ansatz
Die Anforderungen des physischen Schutzes sollen auf einem abgestuften Ansatz gegründet sein, der die aktuelle Bedrohungsbewertung, die relative Attraktivität, die Beschaffenheit des Materials und die mit der unbefugten Verbringung von Kernmaterial und mit Sabotageakten gegen Kernmaterial oder Kernanlagen verbundenen möglichen
Folgen berücksichtigt.
GRUNDSATZ I: Verteidigung in der Tiefe
Die Anforderungen des Staates bezüglich des physischen Schutzes sollen ein Konzept zum Ausdruck bringen, das aus mehreren Ebenen und Methoden (baulichen oder sonstigen technischen, personellen und organisatorischen) des Schutzes besteht, die von einem Täter zum Erreichen seiner Ziele überwunden oder umgangen werden müssen.
GRUNDSATZ J: Qualitätssicherung
Eine Qualitätssicherungspolitik und Programme zur Qualitätssicherung sollen erstellt und durchgeführt werden mit dem Ziel, Vertrauen zu vermitteln, dass festgelegte Anforderungen an alle für den physischen Schutz bedeutsamen Tätigkeiten erfüllt werden.
GRUNDSATZ K: Notfallpläne
Von allen Bewilligungsinhabern und betroffenen Behörden sollen Notfallpläne erarbeitet und auf geeignete Weise geübt werden, um auf die unbefugte Verbringung von Kernmaterial oder auf Sabotageakte gegen Kernanlagen oder Kernmaterial oder Versuche dieser Handlungen reagieren zu können.
GRUNDSATZ L: Vertraulichkeit
Der Staat soll Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen aufstellen, deren unbefugte Offenlegung den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen gefährden könnte.
(4) a) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kernmaterial, das nach der angemessenen Entscheidung des Vertragsstaats nicht dem nach Absatz 1 geschaffenen System des physischen Schutzes zu unterliegen braucht, wobei Beschaffenheit, Menge und relative Attraktivität des Materials sowie die möglichen radiologischen und sonstigen Folgen einer gegen das Kernmaterial gerichteten unerlaubten Handlung sowie die aktuelle Bewertung der in Bezug auf das Material bestehenden Bedrohung berücksichtigt werden.
- b) Kernmaterial, das nach lit. a nicht diesem Artikel unterliegt, soll entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.
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