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Artikel 6 EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr - Anhang II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 6

(1) Für die Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei werden die Exemplare 1, 2 und 3 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

(2) Für Versandverfahren werden die Exemplare 1, 4, 5, und 7 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 4/5 (doppelt) des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

(3) Für die Einfuhr von Waren in das Gebiet einer Vertragspartei werden die Exemplare 6, 7 und 8 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

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