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Artikel 5 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Zusatzprotokoll ES-PT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 5

(1) Die Vordrucke für das Versandpapier T 2 L ES und T 2 L PT müssen dem Exemplar 4 des Musters in Anhang I (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu Anlage III oder dem Exemplar 4/5 des Musters in Anhang II der genannten Anlage entsprechen; in diesen Vordrucken ist im dritten Teilfeld von Feld 1 mit Schreibmaschine oder leserlich auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich die Angabe „T 2 L ES'' oder T 2 L PT'' einzutragen.

(2) Die Bestimmungen des Titels III und des Kapitels III des Titels X der Anlage II gelten für die Versandpapiere T 2 L ES und T 2 L PT.

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