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Artikel 19 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 19

Werden Waren bei zwischengeschalteten zuständigen Behörden zugeladen oder entladen, so sind diesen die von der oder den Abgangsstellen ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T1 vorzulegen.

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