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Artikel 5 Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1987

Artikel 5

Sofern eine der Vertragsparteien eine im Zusammenhang mit einem Notfall benötigte Information nur von Dritten beschaffen kann, leistet ihr die andere Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Unterstützung durch Weiterleitung aller diesbezüglichen Anfragen und deren Beantwortung.

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