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Artikel 16 Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1987

Artikel 16

Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben. Es kann von beiden Seiten schriftlich auf diplomatischem Wege aufgekündigt werden, wobei die Kündigung ein Jahr nach ihrem Erhalt durch die andere Vertragspartei wirksam wird.

Geschehen in zwei Exemplaren, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Wien, am 29. April 1987

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