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Artikel 15 Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1987

Artikel 15

Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Informationen sind üblicherweise in der offiziellen Sprache der übermittelnden Seite abgefaßt. Die Vertragsparteien können sich auch fallweise auf die Benützung von Drittsprachen einigen. Bei der Übermittlung von Meldungen und Informationen gemäß Artikel 2 berücksichtigen die Vertragsparteien in ihrer Entscheidung über den Sprachgebrauch die Anforderungen der möglichst schnellen Übermittlung und Nutzbarkeit sowie der Vermeidung von Fehldeutungen.

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