vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1987

Artikel 13

Auf Grund dieses Abkommens übermittelte Informationen sind vom Empfänger gemäß Artikel 5 Absatz 3 des im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen zu behandeln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)