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Artikel 8 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 8

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

  1. 1. Der Rat wählt für jedes Kalenderjahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.
  2. 2. Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Erzeuger-Mitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Verbraucher-Mitglieder gewählt oder umgekehrt. Diese Ämter wechseln jedes Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien, wobei dies aber nicht ausschließt, daß einer oder beide unter besonderen Umständen durch außerordentliche Abstimmung des Rates wiedergewählt werden.
  3. 3. Ist der Vorsitzende vorübergehend abwesend, so wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Abwesenheit eines oder beider für die restliche Amtszeit kann der Rat, je nach den Umständen, aus der Mitte der Vertreter der Erzeuger-Mitglieder beziehungsweise der Verbraucher-Mitglieder für begrenzte Zeit oder für den Rest der Amtszeit des Vorgängers oder der Vorgänger neue Träger dieser Ämter wählen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074372

alte Dokumentnummer

N5198613811L

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