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Artikel 16 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 16

Exekutivdirektor und Personal

  1. 1. Der Rat ernennt durch außerordentliche Abstimmung den Exekutivdirektor.
  2. 2. Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors werden vom Rat bestimmt.
  3. 3. Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich.
  4. 4. Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat erlassenen Vorschriften. Bei seiner ersten Tagung bestimmt der Rat durch außerordentliche Abstimmung die Zahl der leitenden Beamten und des Fachpersonals, das der Exekutivdirektor ernennen kann. Veränderungen in der Zahl der leitenden Beamten und des Fachpersonals werden vom Rat durch außerordentliche Abstimmung beschlossen. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.
  5. 5. Weder der Exekutivdirektor noch das übrige Personal dürfen ein finanzielles Interesse an der Tropenholzindustrie oder am Handel mit tropischen Hölzern oder damit zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten haben.
  6. 6. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das übrige Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete, die letztlich dem Rat verantwortlich sind, nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied der Organisation achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des übrigen Personals und versucht nicht, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074380

alte Dokumentnummer

N5198613819L

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