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Artikel 9 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1985

Artikel 9

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr auf dem Gebiet der Vertragsparteien anfallen, werden in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung erfolgen.

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