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Artikel 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1985

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden die Werbung, den Informationsaustausch sowie den Austausch und den Vertrieb von Druckschriften und Filmen auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen.

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