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Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und Zaire über die wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1985

Artikel 4

Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten alle Dokumente, Informationen oder Daten, die aus der Durchführung dieses Abkommens in seinen Besitz gelangen, vertraulich zu behandeln und solche Dokumente oder Kopien, Informationen und Daten einem Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Bewilligung des anderen Vertragschließenden Teiles zur Verfügung zu stellen.

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