Artikel 26
Übergangsbestimmungen
(1) Der Verwahrer beruft die erste Tagung der Konferenz ein; sie hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung stattzufinden.
(2) Die mit Resolution 2152 (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgestellten Vorschriften und Regelungen über die Organisation gelten so lange für die Organisation und ihre Organe, bis diese neue Bestimmungen beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10006788
Dokumentnummer
NOR12074192
alte Dokumentnummer
N5198513723L
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