Artikel 13
Zusammensetzung der Haushalte
(1) Die Organisation übt ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit ihrem genehmigten Arbeitsprogramm und ihren genehmigten Haushalten aus.
(2) Die Ausgaben der Organisation werden wie folgt unterteilt:
- a) Ausgaben, die aus Pflichtbeiträgen zu bestreiten sind (als „ordentlicher Haushalt“ bezeichnet);
- b) Ausgaben, die aus freiwilligen Beiträgen an die Organisation und aus anderen, gegebenenfalls in der Finanzordnung vorgesehenen Einnahmen zu bestreiten sind (als „Projekthaushalt“ bezeichnet).
(3) Aus dem ordentlichen Haushalt werden, wie inAnlage II vorgesehen, die Verwaltungs- und Forschungsausgaben und andere ordentliche Ausgaben der Organisation sowie Ausgaben für sonstige Tätigkeiten bestritten.
(4) Aus dem Projekthaushalt werden Ausgaben für technische Hilfe und andere hiermit verbundene Tätigkeiten bestritten.
Schlagworte
Verwaltungsausgabe
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10006788
Dokumentnummer
NOR12074179
alte Dokumentnummer
N5198513710L
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