Annex II
Liste XXXII – Österreich
ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER LISTE XXXII – ÖSTERREICH
Anlage2
1. Allgemeine Anmerkungen zur Liste XXXII – Österreich
Die Allgemeine Anmerkung 6 hat zu lauten:
„6. Zugeständnisse, die gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom 12. April 1979 gewährt werden, sind in der Liste entsprechend bezeichnet. Diese Zugeständnisse werden unter den Bedingungen und Bestimmungen des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens angewendet.
Die Zollfreiheit oder Zollbefreiung gilt gemäß Artikel 2.1.2 des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen auch für die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen (der Ausdruck „Instandsetzung“ umfaßt Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung oder Umbau).
Zur Sicherung der Einhaltung der Bedingung über die Endverwendung übt die Zollverwaltung die Zollaufsicht nicht nur beim Importeur sondern auch bei jedem weiteren Händler oder Verwender aus. Die Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen für Österreich ab.“
2. Teil I der Liste XXXII – Österreich
Tarifnummer | Warenbezeichnung | Vertragszollsatz |
in % des Wertes bzw. in Schilling für 100 kg | ||
39.07 | Diese Anmerkung hat zu lauten: | |
Anmerkung | ||
„39.07 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Waren aus Kunststoffen, für technische Zwecke | frei“ |
40.09 | Diese Anmerkung hat zu lauten: | |
Anmerkung | ||
„40.09 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Schläuche und Rohre, aus vulkanisiertem Weichkautschuk, mit Verschraubungen oder Verbindungsstükken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet | frei“ |
aus 40.14 | Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen: | |
„40.14 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk, für technische Zwecke | frei“ |
40.16 | Diese Anmerkung hat zu lauten: | |
Anmerkung | ||
„40.16 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Schläuche und Rohre, aus Hartkautschuk, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet | frei“ |
68.14 | Diese Anmerkung hat zu lauten: | |
Anmerkung | ||
„68.14 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Bremsbelag, Kupplungsbelag und ähnlicher Reibungsbelag aller Art, auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen | frei“ |
73.18 | Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen: | |
„73.18 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Rohre aus Schmiedeeisen oder Stahl, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet | frei“ |
76.06 | Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen: | |
„76.06 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Rohre aus Aluminium, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet | frei“ |
81.04 | Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen: | |
„81.04 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Rohre aus Titan, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet | frei“ |
83.02 | Diese Anmerkung hat zu lauten: | |
Anmerkung | ||
„83.02 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Beschläge und dergleichen, aus unedlen Metallen (einschließlich der Scharniere und der automatischen Türschließer) | frei“ |
84.07 | Diese Anmerkung hat zu lauten: | |
Anmerkung | ||
„84.07 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Hydraulische Kraftmaschinen und deren Teile | frei“ |
84.08 | Diese Anmerkung hat zu lauten: | |
Anmerkung | ||
„84.08 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Andere Verbrennungsmotoren als Kolbenverbrennungsmotoren, und deren Teile; andere Motoren und Kraftmaschinen, und deren Teile | frei“ |
84.10 | Diese Anmerkung hat zu lauten: | |
Anmerkung | ||
„84.10 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Meßvorrichtungen, und deren Teile | frei“ |
84.11 | Diese Anmerkung hat zu lauten: | |
Anmerkung | ||
„84.11 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompressoren; Ventilatoren und dergleichen; Teile der vorstehend genannten Waren | frei“ |
84.12 | Diese Anmerkung hat zu lauten: | |
Anmerkung | ||
„84.12 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Klimageräte, die in einem gemeinsamen Gehäuse oder auf einem gemeinsamen Rahmen einen motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgrades | frei“ |
84.17 | Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen: | |
„84.17 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Wärmeaustauscher und deren Teile | frei“ |
84.53 | Diese Anmerkung hat zu lauten: | |
Anmerkung | ||
„84.53 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und Einheiten davon | frei“ |
84.59 | Diese Anmerkung hat zu lauten: | |
Anmerkung | ||
„84.59 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Nachfolgende Maschinen und Apparate, sowie deren Teile: | |
| frei“ | |
84.63 | Diese Anmerkung hat zu lauten: | |
Anmerkung | ||
„84.63 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Wellen, Kurbeln und Kurbelwellen, Lagergehäuse, Lagerschalen, Zahnräder und Friktionsräder, Getriebe einschließlich der Friktionsgetriebe, Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben (einschließlich der Rollenblöcke für Flaschenzüge), Schaltkupplungen, feste und lösbare Kupplungen (Kupplungsringe, elastische Kupplungen und dergleichen), Gelenkverbindungen (wie Kardangelenke); Teile der vorstehend genannten Waren | frei“ |
84.64 | Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen: | |
„84.64 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Metalloplastische Dichtungen; Sätze und Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener Art für Maschinen, Fahrzeuge und Rohr- oder Schlauchleitungen, in Beuteln, Säckchen und ähnlichen Verpackungen | frei“ |
85.01 | Diese Anmerkung hat zu lauten: | |
Anmerkung | ||
„85.01 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Transformatoren, ausgenommen deren Teile Elektromotoren, mit einer Leistung von 0,75 kW bis weniger als 150 kW, ausgenommen deren Teile Elektrische Generatoren, Stromerzeugungsapparate, rotierende oder ruhende Umformer, Gleichrichter und Gleichrichtervorrichtungen, Reaktanz- und Drosselspulen, ausgenommen deren Teile | frei“ |
85.04 | Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen: | |
„85.04 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Elektrische Akkumulatoren (Sekundärelemente) und deren Teile | frei“ |
90.01 | Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen: | |
„90.01 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenommen derartige optisch nicht bearbeitete optische Elemente aus Glas) | frei“ |
90.02 | Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen: | |
„90.02 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen derartige optisch nicht bearbeitete optische Elemente aus Glas) | frei“ |
90.29 | Diese Anmerkung hat zu lauten: | |
Anmerkung | ||
„90.29 | Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht: | |
Anmerkung | Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für die vom Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen erfaßten Instrumente, Apparate und Geräte der Nummer 90.23, 90.24, 90.27, oder 90.28 bestimmt sind, auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente, Apparate und Geräte verwendet werden können | frei“ |
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)