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Artikel 1 GATT - Liste XXXII - Österreich (Zivilluftfahrzeuge - Ergänzung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel 1

(Übersetzung)

An den

Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

Unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 8.3 des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen durchgeführten Verhandlungen wird die Annahme der am 6. Oktober 1983 beschlossenen Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen (Annex I) sowie die Änderung und Ergänzung der dem Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen angeschlossenen GATT-Liste XXXII – Österreich (Annex II) notifiziert.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Beilagen

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