Artikel 1
Die Landeshauptmänner von Kärnten und der Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Murauer Stadtwerke Gesellschaft m. b. H. „5 (10)-kV-Hochspannungsanlage Auwinkel“, Teilstück: „Mast 41 – Trafostation Auner Auen“ einschließlich der Trafostationen „Ebner, Pauli Auen, Haider Auen und Auner Auen“ vorzunehmen.
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