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Artikel 1 Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Kärnten und an den LH der Steiermark

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.1983

Artikel 1

Die Landeshauptmänner von Kärnten und der Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Murauer Stadtwerke Gesellschaft m. b. H. „5 (10)-kV-Hochspannungsanlage Auwinkel“, Teilstück: „Mast 41 – Trafostation Auner Auen“ einschließlich der Trafostationen „Ebner, Pauli Auen, Haider Auen und Auner Auen“ vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10006753

Dokumentnummer

NOR12073636

alte Dokumentnummer

N5198312602L

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